Als Raumheizgerät werden alle Zentralheizungen bezeichnet.
Einzelraumheizungen sind Tischherde, Kamin-,Schweden- und/oder Kachelöfen.
3-mal in der Heizperiode mit Ausnahme Pellet (2-mal) und bei Warmwasserbereitung im Sommer 1-mal zusätzlich
2-mal in der Heizperiode
1-mal im Kalenderjahr
1-mal Jährlich
Der zuständige Rauchfangkehrer muss lt. burgenländischem Kehrgesetz 3-mal im Jahr zu Ihnen kommen und überprüfen, ob eine Kehrung notwendig ist oder nicht.
Nein, der Rauchfangkehrer ist mindestens 1 mal jährlich verpflichtet, Dieses zu überprüfen und gegebenenfalls durchzuführen.
Auf Wunsch wird die Kontrolle gerne öfters durchgeführt.
Das hängt von der Anzahl Ihrer Feuerstätten (Einzelofen, Zentralheizung usw.), der Anzahl der Etagen (wie hoch sind die benützten Rauchfänge), den Ort der Kehrung (Keller, Dachboden, Dach) und der Anzahl der angeschlossenen Feuerstätten an einem Rauchfang ab.
Deshalb sind die Gebühren auch pro Haushalt verschieden (die jeweiligen Tarife sind in der bgld. Höchsttarifverordnung 2024 geregelt).
Laut Höchsttarifverordnung (HTVO 2011): Die Höchsttarife setzen sich aus dem Objekttarif und dem Arbeitsentgelt zusammen. Mit dem Objekttarif werden alle mit der Verwaltung des Kehrobjektes in Zusammenhang stehenden Verwaltungsarbeiten (Kehrplan, Berechnungsblatt, Kehrbuch, Evidenthaltung, Rechnungen einschließlich Porti und dergleichen), die anteiligen Wegekosten sowie die Bereitstellung der notwendigen Werkzeuge und betrieblichen Anlagen für ein Kehrobjekt pauschal abgegolten. Der Objekttarif darf nur einmal im Jahr verrechnet werden.
Weil mit der ersten Rechnungslegung der jährliche Objekttarif verrechnet wird.
Nein, es können lediglich 40% des Kehrentgelts verrechnet werden.
Seit Juli 2022 sind alle Abgasanlagen von Gas-Brennwert- und Außenwandgeräten wieder überprüfungs- oder kehrpflichtig.
Eine Kehrung alle 2 Jahre auch für Gas-Brennwertgeräte unter 50 KW.
Nein, da Sie diesen Rauchfang wegen „Nichtbenützung“ schriftlich abgemeldet haben, darf daher auch nicht eingeheizt werden. Es besteht kein Versicherungsschutz bei etwaigen Schadensfällen.
Ja, es gibt die Möglichkeit, dass Sie gem § 6 Abs. 5 des Kehrgesetzes Rauchfänge schriftlich abmelden, welche im nächsten Jahr voraussichtlich nicht beheizt werden. (Achtung!, vor jeder „Wiederbenützung“ eines abgemeldeten Rauchfangs ist eine kostenpflichtige Wiederbenützungsprüfung vom Rauchfangkehrer durchzuführen.)
Ja, Sie haben die Möglichkeit den Kehrtermin zu verschieben und einen anderen Termin zu vereinbaren (bei Wunschterminen – die außerhalb der Kehrtour liegen, fallen Fahrtkosten an). Wir versuchen aber bei Terminvereinbarungen darauf zu achten, dass sich der Rauchfangkehrer ohnehin in Ihrer Nähe befindet, damit keine zusätzlichen Anfahrtskosten anfallen.
Ja, von 1. Mai bis 30. September ist ein Wechsel zu einem anderen ÖZR-Rauchfangkehrer möglich. Innerhalb der Heizperiode 1. Oktober bis 30. April (und vier Wochen vor dem nächsten Kehrtermin – Kündigungsfrist) nicht.
Wenn der Rauchfang länger als 1 Jahr abgemeldet war. Bei jeder Neuerrichtung oder Sanierung eines Rauchfangs, bei jeder Neuerrichtung oder Tausch einer Feuerstätte (Küchenherd, Kachelofen, Zentralheizung, alle Brennstoffe).
Der Rauchfangkehrer ist laut Bgld. Kehrgesetz verpflichtet, bei Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Kehr-und Überprüfungsarbeiten eine Meldung zu machen. Es werden Unsererseits wie schon gewohnt Gelbe Post-its mit einem Ersatztermin vergeben. Bei erneutem Nichtantreffen wird eine Aufforderung zur Terminvereinbarung von unseren Mitarbeitern im Postkasten hinterlegt. Nach Ablauf einer 14-tägigen Frist erflogt eine Meldung an die zuständige Behörde.
Zu den Überprüfungsarbeiten zählen:
Sämtliche Rauch-und Abgasfänge sind nach Önorm-B8201 zu überprüfen.
Je nach Art ihres Fanges sind Intervalle und Überprüfungsmethoden unterschiedlich.
Neubauten, Sanierungen und wesentliche Änderungen sind vor Inbetriebnahme immer vom Rauchfangkehrer zu überprüfen.
Unterdruckfänge (Schwedenofen-, Kachelofenfänge usw.) sind alle 10 Jahre auf Dichtheit zu prüfen.
Überdruckfänge (Brennwertgeräte) werden auf Grund einer anderen Betriebsweise alle 5 Jahre überprüft.
Die Feuerstättenbesschau dient zur Gefahrenabwehr und zur Sicherheit aller im Haus lebenden Personen. Die Intervalle sind seit 2022 3 Jahre bzw. 6 Jahre .
Die Feuerstättenbeschau findet nun bei allen Feuerstätten mit festen und flüssigen Brennstoffen alle 3 Jahre statt.
Wenn sich Ihre Heizung in einem Raum befindet der für erhöhte Brandgefahr ausgelegt ist, wie z.B. ein Heizraum, ist die Überprüfung alle 6 Jahre durchzuführen.